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Für Unternehmer
Am 13. November 2025 hat das Bundessozialgericht (BSG) in zwei wichtigen Verfahren (Az. B 12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23 R) entschieden, dass die Überlassung eines Firmenwagens den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht erfüllt. Arbeitgeber, die ihren Beschäftigten anstelle einer Geldzahlung ausschließlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung zur Verfügung stellen, erfüllen damit nicht die Anforderungen des Mindestlohngesetzes. In beiden Fällen hatte die Deutsche Rentenversicherung nachträglich Sozialversicherungsbeiträge auf den gesetzlichen Mindestlohn gefordert – das BSG bestätigte diese Nachforderung.
Kernaussagen der Urteile
Der gesetzliche Mindestlohn muss immer als Geldleistung ausgezahlt werden – Sachbezüge wie ein Firmenwagen sind hierfür nicht ausreichend.
Für die sozialversicherungsrechtliche Beitragsberechnung ist der Mindestlohn als eigenständiger Geldanspruch zu behandeln. Bereits gezahlte Beiträge auf Sachleistungen (wie den Firmenwagen) begründen keinen Ausgleich.
Auch wenn ein Arbeitsvertrag nur einen Firmenwagen als Vergütung vorsieht und darauf Sozialbeiträge gezahlt wurden, besteht eine Beitragspflicht auf den gesetzlichen Mindestlohn zusätzlich. Die Arbeitsvertragsparteien müssen ggf. zu viel gezahlte Sachleistungen privat rückabwickeln – die Sozialversicherung ist davon nicht betroffen.
Bedeutung für die Praxis
Mit den beiden Urteilen unterstreicht das BSG, dass Arbeitgeber keine Umgehung des Mindestlohns durch Sachleistungen oder geldwerte Vorteile erreichen können. Unternehmen müssen sicherstellen, dass der Mindestlohn immer in Geld ausgezahlt wird – andernfalls drohen Nachzahlungen und Beitragsforderungen der Sozialversicherungsträger.
Quelle: BSG
Mit Ablauf des 31. Dezember 2025 verjähren die Forderungen, die in 2022 entstanden sind. Dazu gehören beispielsweise Forderungen aus Kaufverträgen, Dienstleistungen oder Werklohn, sofern der Anspruch in 2022 entstanden ist und die dreijährige Verjährungsfrist abgelaufen ist.
Wenn die Verjährung abläuft, kann der Schuldner die Zahlung verweigern, indem er die Einrede der Verjährung erhebt. Der Gläubiger kann seine Forderung dann rechtlich nicht mehr durchsetzen.
Auf eine Rechnungsstellung kommt es insbesondere nicht an. Unternehmer müssen vielmehr vor dem 31. Dezember 2025 prüfen, ob sie in 2022 Leistungen an Kunden erbracht haben, die noch nicht gezahlt haben und sich für geeignete Maßnahmen entscheiden.
Prüfen Sie daher schon jetzt, welche Forderungen in Ihrem Unternehmen noch offen sind. Nur so können Sie verhindern, dass Ihre Ansprüche verloren gehen. Die folgenden Maßnahmen können dabei hilfreich sein:
- gerichtliches Mahnverfahren einleiten
- eine Klage einreichen
- eine gerichtliche Vollstreckungshandlung beantragen
Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. Juli 2025 (Az. III R 23/23) betrifft die erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG und hat wichtige Auswirkungen für Immobilieneigentümer und steuerliche Praxis.
Der BFH hat entschieden, dass das Halten von Oldtimern als eigenständiges Anlageobjekt keine Voraussetzung für die erweiterte Grundstückskürzung erfüllt. Die Kläger hielten mehrere Oldtimer unentgeltlich, um deren Wertsteigerung zu nutzen. Das Gericht stellte fest, dass die Haltung solcher Fahrzeuge als schädliche Nebentätigkeit gilt, die die erweiterte Grundstückskürzung versagt, auch wenn keine Einnahmen erzielt werden. Entscheidend ist dabei, dass die Tätigkeit nicht mehr dem Zweck der ausschließlichen Verwaltung oder Nutzung eigenen Grundbesitzes dient, sondern als eigenständige wirtschaftliche Aktivität angesehen wird.
Bedeutung für die steuerliche Praxis
Das Urteil unterstreicht, dass es nicht auf die Entgeltlichkeit der Nebentätigkeit ankommt. Auch unentgeltliche Aktivitäten, die nicht enger zur Verwaltung des Grundbesitzes gehören, können die erweiterte Kürzung versagen.
Die erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist nur dann zulässig, wenn die Nebentätigkeiten ausschließlich und unmittelbar der Verwaltung oder Nutzung eigenen Grundbesitzes im Betriebsvermögen dienen. Eigenständige, vom Grundbesitz unabhängige Tätigkeiten sind ausgeschlossen.
Steuerpflichtige, die neben ihrem betrieblichen Immobilienvermögen weitere Anlageobjekte halten, sollten prüfen, ob diese Tätigkeiten als schädliche Nebentätigkeit eingestuft werden könnten. Eine klare Trennung und Dokumentation ist entscheidend, um Steuerverluste zu vermeiden.
Fazit
Das BFH-Urteil III R 23/23 vom Juli 2025 konkretisiert die Anforderungen an die erweiterte Grundstückskürzung von Betriebsvermögen bei komplexen Vermögensverhältnissen. Immobilienbesitzer sollten sich der Risiken bei der Haltung von atypischen Anlageobjekten wie Oldtimern bewusst sein und frühzeitig steuerliche Beratung suchen, um unliebsame steuerliche Folgen zu vermeiden.
Das Jahr 2026 bringt einige Änderungen im Bereich der Mini- und Midijobs mit sich:
Ab 2026 gibt es neue Formeln und Verdienstgrenzen für Midijobs, die sich aufgrund des höheren Mindestlohns von 13,90 EUR ergeben. Die untere Grenze für Midijobs steigt auf 603,01 EUR und die obere Grenze bleibt bei 2.000 EUR. Beschäftigungen in diesem Entgeltbereich gelten als sogenannter Midijob. Die Folge: Betroffene zahlen reduzierte Beiträge bei vollem Sozialversicherungsschutz.
Der Faktor F für die Beitragsberechnung wird angepasst: Für die Krankenversicherung beträgt er ab 1. Januar 2026 etwa 0,6619, da sich der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung ändert.
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
„Mietaufwendungen, die ein Ehegatte aufgrund eigener vertraglicher Verpflichtung getragen hat, kann der andere Ehegatte, ohne selbst vertraglich verpflichtet zu sein, grundsätzlich nicht im Wege der Werbungskosten steuermindernd geltend machen“, so lautet der Tenor der Urteilsverkündung des BFH vom 9. September 2025, VI R 16/23.
Eine doppelte Haushaltsführung liegt immer dann vor, wenn ein Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Zu den notwendigen Mehraufwendungen zählen unter anderem die notwendigen Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort.
Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1.000 EUR im Monat.
Zu beachten ist jedoch, dass im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nur eigene und mithin nicht solche Aufwendungen als Werbungskosten abgezogen werden können, die Dritten entstanden sind. Somit müssen die Kosten immer persönlich von dem Steuerpflichtigen selbst getragen werden. Für Ehegatten gibt es insbesondere keine Ausnahmeregelung.
Quelle: Urteil vom 9.9.2025, VI R 16/23
Kosten können grundsätzlich nur dann als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn man sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Zudem müssen die Kosten aufgrund von außergewöhnlichen Umständen entstanden sein.
Das können beispielsweise sein
• Krankheitskosten
• Kurkosten
• Pflegekosten
• Behinderungsbedingte Kosten
• Bestattungskosten, die nicht durch das Erbe gedeckt sind
• Wiederbeschaffungskosten von Hausrat nach Verlust oder Beschädigung durch ein unabwendbares Ereignis
Wichtig ist jedoch, dass die entstandenen Kosten nicht bereits durch andere (zum Beispiel Versicherungen) übernommen wurden oder hätten übernommen werden können.
Aber auch Prozesskosten können zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen. Prozesskosten sind abzugsfähig, wenn sie dazu dienen, das Wegbrechen der Erwerbs- oder Einkommensgrundlage des Steuerpflichtigen zu verhindern. Für die Beurteilung, ob eine Gefahr des Verlustes der Existenzgrundlage besteht, ist die Einkommens- und Vermögenssituation des Steuerpflichtigen im Jahr des Abflusses der Prozesskosten maßgeblich. Die bloße Befürchtung, dass sich die Einkommens- und Vermögenssituation in Zukunft verschlechtern werde, reicht nicht aus.
Entstehen die Prozesskosten, weil durch den Prozess das Vermögen des Steuerpflichtigen vermehrt werden soll, sind die Prozesskosten nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig
Quelle: Niedersächsisches FG, Urteil v. 10.6.2025, 13 K 157/24
Mit Urteil vom 4. Juni 2025 hat der Bundesfinanzhof Folgendes deutlich gemacht: Maßgebender Zeitpunkt, zu dem ein testamentarisch eingesetzter Erbe sichere Kenntnis von seiner Erbeinsetzung hat, ist der Zeitpunkt einer Entscheidung des Nachlassgerichts über die Wirksamkeit des Testaments im Erbscheinverfahren, wenn ein anderer möglicher Erbe der Erteilung des Erbscheins entgegentritt.
Angesichts der Testierfreiheit wird es regelmäßig nicht ausreichen, dass der Erbe das Vorhandensein und den Inhalt eines Testaments kennt. Er muss nach der Sachlage auch davon ausgehen können, dass der Erblasser nicht zu einem späteren Zeitpunkt das Testament aufgehoben oder anderweitig testiert hat. Wegen der nicht ohne weiteres auszuräumenden Ungewissheit darüber, ob der Erblasser ein bekanntes Testament widerrufen oder geändert hat, ist im Regelfall davon auszugehen, dass die Kenntnis erst mit der Eröffnung des Testaments vorliegt.
Ein aufgefundenes späteres – rechtsgültiges – Testament bildet einen neuen Rechtsgrund für den Erwerb des Erben, sodass dieser für die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 5 Nr. 1 AO maßgeblich ist.
Quelle: Urteil vom 4.6.2025, II R 28/22
Wird ein inländisches Grundstück durch ein Rechtsgeschäft übertragen, fällt grundsätzlich nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG Grunderwerbsteuer an. Besonderheiten gelten jedoch, wenn ein Grundstück von einer Erbengemeinschaft auf eine personen- und beteiligungsidentische Personengesellschaft übertragen wird. Das BFH-Urteil vom 4. Juni 2025, II R 42/21 stellt die folgende Rechtsauffassung klar:
Die Übertragung eines Grundstücks von einer Erbengemeinschaft auf eine Personengesellschaft bei Teilung des Nachlasses ist zu dem Anteil von der Grunderwerbsteuer befreit, zu welchem ein Miterbe an der erwerbenden Personengesellschaft beteiligt ist. Die Steuerbefreiung ist jedoch insoweit nicht zu gewähren, als sich der Anteil des Miterben am Vermögen der Personengesellschaft innerhalb von 5 Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf diese vermindert.
Die Begünstigung ist auch dann anzuwenden, wenn nur einzelne Vermögensgegenstände der Erbengemeinschaft auf eine Personengesellschaft übertragen werden. Für die Steuerbefreiung ist keine vollständige Teilung des Nachlasses in einem Zuge erforderlich.

Beispiel:
Die B-Erbengemeinschaft (bestehend aus den sechs Personen U, V, W, X, Y und Z) hat im Rahmen der Erbfolge die Flurstücke 1, 2 und 3 erhalten. Im Rahmen einer Teil-Erbauseinandersetzung werden die Flurstücke 2 und 3 auf die A-GbR übertragen, an welcher die Erben U, V, W, X, Y und Z ebenfalls zu gleichen Teilen (1/6) beteiligt sind. Das Flurstück 1 verbleibt weiterhin im Eigentum der B-Erbengemeinschaft. Für die Übertragung auf die A-GbR fällt keine Grunderwerbsteuer an.
Etwas anderes gilt, wenn sich der Anteil eines Miterben am Vermögen der Klägerin innerhalb von 5 Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf diese vermindert hat. Hier sind die Fristen des § 5 Abs. 3 GrEStG und des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG zu beachten. Danach sind die Befreiungstatbestände insoweit nicht anzuwenden, als sich der Anteil des Miterben am Vermögen der Personengesellschaft innerhalb von 5 Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf diese vermindert.

Beispiel:
Die B-Erbengemeinschaft (bestehend aus den sechs Personen U, V, W, X, Y und Z zu 1/6) hat im Rahmen der Erbfolge die Flurstücke 1, 2 und 3 erhalten. Im Rahmen einer Teil-Erbauseinandersetzung werden die Flurstücke 2 und 3 am 10. Juli 2014 auf die A-GbR übertragen, an welcher die Erben U, V, W, X, Y und Z ebenfalls zu gleichen Teilen (1/6) beteiligt sind. Das Flurstück 1 verbleibt weiterhin im Eigentum der B-Erbengemeinschaft.
Mit einem weiteren Vertrag wurde ein anderes Grundstück 4 von der A-GbR auf die Person X am 30. Juli 2014 übertragen. Im Gegenzug wurde dessen Beteiligung an der GbR auf 0,55 % gemindert. Für die Steuerbefreiung der Grunderwerbsteuer ergibt sich die folgende Berechnung: 83,85 % steuerfrei (5 Personen x 16,66 % + 0,55 %) begünstigt.

Hinweis:
Die Nachbehaltensfrist bei grunderwerbsteuerbefreiten Übertragungen wurde durch die Reform zum 1. Juli 2021 grundsätzlich von fünf auf zehn Jahre verlängert. Die zehnjährige Frist gilt für Erwerbsvorgänge, die nach dem 30. Juni 2021 verwirklicht wurden.
Die Übergangsregelung sieht vor: Ist ein Erwerbsvorgang vor dem 1. Juli 2021 erfolgt, bleibt es bei der fünfjährigen Frist, auch wenn diese am 1. Juli 2021 noch nicht abgelaufen war. Nur wenn die alte fünfjährige Frist bereits vor dem 1. Juli 2021 abgelaufen war, sind die neuen zehn Jahre überhaupt nicht relevant.
Quelle: https://www.bundesfinanzhof.de
Für Bauherren und Vermieter
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 26. September 2025 (Az. V ZR 206/24) entschieden, dass bei einem Verwalterwechsel zum 1. Januar der neue Verwalter für die Erstellung der Jahresabrechnung verantwortlich ist – auch für das Vorjahr, in dem er noch nicht im Amt war.
Die Pflicht zur Abrechnung entsteht erst am 1. Januar des Folgejahres, weshalb der neue Verwalter die Aufgabe übernimmt. Der ausgeschiedene Verwalter verliert seine Zuständigkeit, es sei denn, der Verwaltervertrag regelt ausdrücklich etwas anderes.
Der BGH betont die Bedeutung einer vollständigen und ordnungsgemäßen Übergabe der Unterlagen durch den früheren Verwalter. Praktische Erschwernisse spielen für die Verpflichtung des neuen Verwalters keine Rolle.
Quelle: BGH, Urteil v. 26.9.2025, V ZR 206/24
Das Landgericht Frankenthal (Az. 6 O 259/24) hat mit Urteil vom 1. Oktober 2025 entschieden, dass ein Hauskauf trotz Gewährleistungsausschluss wegen arglistiger Täuschung durch den Verkäufer rückabgewickelt werden kann.
Die Käuferin erwarb ein Haus, das als „liebevoll kernsaniert“ beworben wurde, ohne dass der Verkäufer auf Probleme mit fehlender Baugenehmigung für Außentreppe und Terrasse oder den veralteten Zustand der Elektroinstallation hinwies. Das Gericht wertete dies als arglistige Täuschung, weshalb der Gewährleistungsausschluss unwirksam ist. Die Käuferin darf den Kaufvertrag anfechten und ihr Geld gegen Rückgabe des Hauses verlangen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, Berufung wurde eingelegt.
Für Heilberufe
Die Vorhaltepauschale für Hausärztinnen und Hausärzte wird ab 2026 neu geregelt. KBV und GKV-Spitzenverband haben sich auf Details geeinigt, die eine Umverteilung im gesetzlichen Rahmen ermöglichen, ohne hohe Honorarverluste für einzelne Praxen zu riskieren. Ziel ist der Ausgleich zwischen Kostenneutralität und attraktiveren Anreizen, um die hausärztliche Versorgung sicherzustellen.

Grundprinzip und neue Bewertung
Die GOP 03040 bleibt als Vorhaltepauschale erhalten, sie wird weiterhin je Behandlungsfall gezahlt, sofern nicht parallel fachärztliche Leistungen beim Patienten abgerechnet werden. Die Bewertung sinkt ab 2026 auf 128 Punkte (vorher 138). Neu ist ein gestaffelter Zuschlag: 10 Punkte ab zwei erfüllten Kriterien, 30 Punkte ab acht Kriterien. Bei nur einem oder keinem Kriterium bleibt es bei 128 Punkten.

Kriterien für den Zuschlag
Zu den zehn Kriterien zählen u. a. Haus- und Pflegeheimbesuche, Schutzimpfungen, Ultraschalluntersuchungen sowie erweiterte Sprechzeiten.
Die Häufigkeit dieser Leistungen wird ins Verhältnis zu den Behandlungsfällen gesetzt. Für das Kriterium Hausbesuche müssen z. B. diese mindestens 5 % aller Behandlungsfälle ausmachen.

Praxisgröße und Impfabschlag
Die Höhe der Pauschale variiert weiter je nach Behandlungsfallzahl pro Hausarzt. Praxen mit über 1.200 Fällen je Quartal bekommen einen Zuschlag, bei weniger als 400 Fällen gibt es einen Abschlag. Neu: Praxen mit weniger als zehn Impfungen im Quartal erhalten einen Abschlag von 40 %, da Impfungen als Teil der Grundversorgung gelten. Diese Regel gilt nicht für diabetologische, HIV- oder Substitutionsschwerpunktpraxen.

Ausnahmeregelungen für Schwerpunktpraxen
Spezialisierte Praxen (diabetologisch, HIV, Substitution) erhalten den kleinen Zuschlag (10 Punkte) unabhängig von der Erfüllung der Kriterien, den großen Zuschlag (30 Punkte) aber nur bei Erfüllung von mindestens acht Kriterien. Sie sind auch vom Impfabschlag befreit.

Vergütung und Hintergrund
Die Vorhaltepauschale und die Zuschläge werden extrabudgetär vergütet, abgerechnet wird durch die Kassenärztlichen Vereinigungen. Die Neuregelung geht auf Vorgaben des Bundestags und Gesundheitsministeriums zurück und sichert die flächendeckende hausärztliche Versorgung ab 2026.
Quelle: KBV.de
Für Sparer und Kapitalanleger
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 14. Oktober 2025 (Az. VI ZR 431/24) entschieden, dass die Übermittlung sogenannter Positivdaten an die Schufa zulässig ist. Positivdaten umfassen personenbezogene Informationen, die keine negativen Zahlungserfahrungen oder vertragswidriges Verhalten enthalten, etwa Stammdaten und Vertragsstatus nach Abschluss von Mobilfunkverträgen.
Ein Verbraucherverband hatte versucht, die Datenübermittlung durch ein Telekommunikationsunternehmen zu verhindern, weil dieses die Daten zur Identitätsprüfung und Betrugsprävention an die Schufa weitergab. Der BGH bestätigte jedoch, dass solche Datenübermittlungen gerechtfertigt sind, insbesondere wenn Kunden ihre Identität verschleiern oder mehrfach kurzfristig Mobilfunkverträge abschließen, um an hochwertige Geräte wie Smartphones zu gelangen.
Das Gericht betont, dass das Interesse des Unternehmens an der Betrugsprävention und damit der Schutz der Verbraucher vor Schaden höher zu bewerten ist als das Interesse an Nicht-Übermittlung der Daten. Nicht Gegenstand des Urteils war die Verarbeitung der übermittelten Positivdaten durch die Schufa selbst oder deren Verwendung im Bonitätsscoring.
Das Urteil schafft Klarheit für Unternehmen und Verbraucher, dass Positivdaten im Kontext der Vertragssicherung und Betrugsbekämpfung rechtlich zulässig und wichtig sind, um Missbrauch und finanzielle Schäden zu verhindern. Gleichzeitig setzt es Grenzen für Klagen gegen diese Datenweitergabe, wenn legitime Interessen der Betrugsprävention vorliegen.
Lesezeichen
Das BMF-Schreiben vom 11. November 2025 regelt die steuerliche Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten für das Aufladen von Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen. Es ersetzt das Schreiben von 2020 und gilt rückwirkend ab 2017 bis Ende 2030. Wesentliche Punkte sind: Die Steuerbefreiung des vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt gestellten Ladestroms nach § 3 Nr. 46 EStG, die Möglichkeit einer Strompreispauschale zur Vereinfachung der Ermittlung selbst getragener Stromkosten sowie die Pauschalierung der Lohnsteuer bei Zuschüssen oder Übereignung von Ladevorrichtungen durch den Arbeitgeber nach § 40 Abs. 2 Nr. 6 EStG. Das Schreiben stellt klare Vorgaben und Erleichterungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der steuerlichen Handhabung der Stromkosten für E-Fahrzeuge dar. Arbeitgeber müssen entsprechende Nachweise aufbewahren, sind aber von bestimmten Aufzeichnungspflichten im Lohnkonto entbunden. Es unterstützt die steuerliche Förderung der Elektromobilität im Arbeitsverhältnis.
Das gesamte Schreiben finden Sie unter folgendem Shortlink: https://www.tinyurl.com/vdrvv4ns
Aktuelle Steuertermine
Lohnsteuer, Umsatzsteuer
10.12.2025 (15.12.2025*)

Fälligkeit der Beiträge zur Sozialversicherung:
19.12.2025 (Beitragsnachweis)
23.12.2025 (Beitragszahlung)

Zur Wahrung der Frist muss der Beitragsnachweis am Vortag bis spätestens 24.00 Uhr eingereicht sein.
* Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.

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